Kiel. Als Andreas H. am Montagabend nach Hause kam, klebte ein Brief an der Wohnungstür. Adressiert an den Vormieter, der – bis auf zwei Buchstaben – den gleichen Namen trägt. Andreas H. nahm den Brief ab, um ihn an den Vormieter weiterzuleiten. Dann entdeckte er in seiner Wohnung, dass Schubladen offenstanden, das Notebook fehlte, Schriftstücke auf dem Tisch lagen. Zuoberst stand: „Ich habe Ihre Wohnung durchsucht.“ Unterschrieben von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamtes. Dazu der Durchsuchungsbeschluss und die Mitteilung, das Notebook sei zur Begleichung der Steuerschuld gepfändet worden. Andreas H.: „Da ist mein Blutdruck auf 300 gesprungen.“ Am nächsten Tag reichte der 23 Jahre alte Steuerfachangestellte Dienstaufsichtsbeschwerde ein.
Warum der Durchsuchungsbeschluss für die falsche Wohnung ausgestellt wurde, ist unklar. Der wahre Steuerschuldner versichert, er habe seine neue Adresse telefonisch und schriftlich mitgeteilt. „Es stimmt, ich hätte bis November 2011 meine Steuerschulden zahlen müssen. Wegen der Pflegebedürftigkeit meiner Frau habe ich aber um Fristverlängerung gebeten – mit meiner richtigen Adresse als Absender. Danach habe ich nichts mehr gehört.“ Kamen weder Brief noch Adressenänderung beim Finanzamt an? Wurde nicht richtig hingeschaut, weil die Namen so ähnlich waren? Im Finanzministerium will man aus Datenschutzgründen zu dem konkreten Fall nichts sagen. Nur so viel: „Es handelt sich um einen bedauerlichen Irrtum, der vorher für den Vollziehungsbeamten nicht erkennbar war.“ Tatsächlich konnte der Beamte am Namensschild nicht erkennen, dass er am falschen Ort stand. Durch einen Schlüsseldienst ließ er die Tür öffnen.
Ministeriumssprecherin Claudia Prehn betont, dass der Weg bis zu einer Durchsuchung lang sei: Mahnung, Vollstreckungsankündigung, Versuch einer Kontopfändung, persönlicher Besuch eines Vollziehungsbeamten, Ankündigung eines erneuten Besuchs mit Termin und dem Hinweis, dass bei Nichtantreffen eine Durchsuchung angeordnet werden kann. Erst, wenn das alles erfolglos sei, beantrage die Vollstreckungsstelle beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss.
„Der Vollziehungsbeamte hat mir gesagt, er habe vorher dreimal bei mir vor verschlossener Tür gestanden. Wenn er da war, hat er keine Briefe hinterlassen. Ich habe jedenfalls keine gefunden“, sagt Andreas H. und fragt sich, ob Aufwand und Steuerschuld in einem angemessenen Verhältnis stehen. Antwort aus dem Finanzministerium: „Wenn keine anderen Vollstreckungsmöglichkeiten vorhanden sind, ist eine Wohnungs<GT>öffnung auch wegen 500 Euro verhältnismäßig.“ Nur bei Steuerschulden bis zu 25 Euro werde die Vollstreckung bundesweit als unverhältnismäßig angesehen.
2011 haben die Finanzämter in Schleswig-Holstein 285 Durchsuchungsbeschlüsse beantragt. Geschieht die Durchsuchung unrechtmäßig, kann laut Finanzministerium Schadenersatz beantragt werden.
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