Es gab die ernste Sorge, Journalisten hätten wirklich ein Staatsgeheimnis bekannt gemacht, „um Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen“, wie es bis heute im Strafgesetzbuch heißt.
Dem Blogger Markus Beckedahl ging es aber um Transparenz, nicht darum, Deutschland im Spiel der Mächte zu benachteiligen. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal aber ist nicht irgendein Schnörkel, sondern – oberste Bundesbehörden, bitte mitschreiben –Voraussetzung zur Strafbarkeit nach Paragraf 94.
Falsch war deshalb schon die Strafanzeige durch den Chef des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen. Falsch, jämmerlich sogar, war deshalb auch der letzte öffentliche Auftritt des Generalbundesanwalts. Zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen schwieg Range. Stattdessen unterstrich er, ein Sachverständiger habe ihm gesagt, es habe sich um ein Staatsgeheimnis gehandelt. Na und? Ohne den Vorsatz des Täters wird daraus nun mal kein Landesverrat. Diesen Aspekt aber enthielt der oberste Ankläger der Republik dem breiten, juristisch nicht vorgebildeten Publikum vor. Und so tat sich ein Abgrund anderer Art auf: ein Abgrund von Landesveräppelung. Den Deutschen muss klar gesagt werden, dass die Veröffentlichung interner Papiere kein Landesverrat ist. Ein Bundesanwalt, dem dafür das Format fehlt, ist fehl am Platz. Seine Entlassung war richtig.
Von Matthias Koch