Die Verkaufsfläche im Hamburger Einzelhandel bleibt zur Eindämmung des Coronavirus auf 800 Quadratmeter beschränkt. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte am Donnerstag eine entsprechende Verfügung des Senats, teilte ein Gerichtssprecher mit. Damit korrigierte das OVG auf Antrag der Stadt eine entgegengesetzte Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus der vergangenen Woche (AZ: 5 Bs 64/20). Geklagt hatte die Betreiberin eines großen Sportgeschäfts in der Hamburger Innenstadt.
Zur Begründung erklärte das Gericht, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben sei, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der gebotenen Maßnahmen zukommt.
Beschränkung trägt maßgeblich zum Schutz bei
Die Einschätzung der Stadt, eine Beschränkung der Verkaufsflächen auf 800 Quadratmeter trage maßgeblich zu einem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Hamburgischen Gesundheitssystems bei, halte das Oberverwaltungsgericht für nachvollziehbar und stichhaltig. Der Kontrollaufwand im Hinblick auf die geltenden Hygienevorschriften wäre bei vollständiger Freigabe der gesamten Verkaufsfläche der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte deutlich erhöht.
Die Stadt Hamburg dürfe auch davon ausgehen, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeht. Ein größeres Besucheraufkommen erhöhe das Infektionsrisiko und verstärke die Gefahr, dass Ansteckungswege im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Zudem würde eine vollständige Öffnung des Einzelhandels auch stärker suggerieren, die Corona-Krise sei nun überwunden.
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Von RND/dpa