Mit den vorgesehenen Regelungen würden die Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen und sachgerechten Vollzug der Abschiebehaft in Schleswig-Holstein geschaffen.
Abschiebehaft sei keine Strafhaft, betonte Grote. Ihr Zweck bestehe darin, eine vollziehbare Ausreisepflicht zu sichern. Der Gesetzentwurf enthalte Bestimmungen zum Einschluss, zum Entzug gefährlicher Gegenstände und zu besonderen Sicherungsmaßnahmen wie der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum.
"Wohnen minus Freiheit"
"Der Vollzug von Abschiebungshaft ist in diesem Sinne als ein ,Wohnen minus Freiheit' zu verstehen", sagte Grote nach Angaben seines Ministeriums. Die geplanten Bestimmungen sollten sicherstellen, dass die Abschiebehaft so human wie möglich ausfällt. Als Beispiele nannte Grote die Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung, umfangreiche Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten sowie Möglichkeiten, religiöse Betreuung und Angebote zur Freizeitgestaltung in Anspruch zu nehmen.
Von lno