Arbeitsvertrag kündigen: Das muss im Schreiben des Arbeitnehmers stehen
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Die Kündigung des Arbeitsvertrags muss fristgerecht erfolgen.
© Quelle: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa
Wenn ein besserer Job in Aussicht ist oder es im aktuellen Arbeitsverhältnis einfach nicht mehr passt, führt kein Weg an einer Kündigung vorbei. Damit diese wirksam ist, sollte man aber Fristen und Formulierungen beachten, die in das Kündigungsschreiben gehören.
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Nach § 622 BGB gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine gesetzliche Frist von vier Wochen, um zum 15. eines Monats oder zum Monatsende zu kündigen. Das gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. In der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden.
Im Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist festgelegt werden. Eine längere Frist ist dann möglich, wenn diese laut Vertrag auch für den Arbeitgeber gilt. Üblich sind drei Monate. Gekürzt werden kann die gesetzliche Kündigungsfrist nicht. Wenn ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt, sind dessen Fristen entscheidend, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Ohne Frist kann das Arbeitsverhältnis mit einem Auflösungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gekündigt werden. Um nach der Kündigung nicht weiter arbeiten zu müssen, kann es außerdem eine Option sein, den restlichen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Was gehört in eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Kündigungsschreiben sollten wasserdicht formuliert sein, um Streit mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Wird dieser gerichtlich ausgetragen, können falsche Formulierungen zum Problem werden.
- Die Kündigung sollte die vollständige Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthalten.
- Gibt es eine Personalnummer, kann diese zur Bearbeitung der Kündigung angegeben werden.
- Es ist wichtig, das aktuelle Datum anzugeben, um im Zweifel auf die Einhaltung der Kündigungsfrist hinweisen zu können.
- Um rechtlich bindend zu sein, muss das Wort „Kündigung“ genannt werden, am besten auch im Betreff.
- Die Kündigungsfrist beziehungsweise das Enddatum des Beschäftigungsverhältnisses muss genannt werden.
- Die Kündigung muss handschriftlich unterschrieben werden, die Schriftform ist nötig.
Ein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss in dem Schreiben nicht genannt werden, wenn die Kündigung ordentlich ist. Es gibt aber auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn schwerwiegende Gründe bestehen. Diese können zum Beispiel Diskriminierung oder sexuelle Belästigung sein. Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht auch keine Kündigungsfrist.
Arbeitsrechtsexperten raten davon ab, sich aus Nettigkeit in verschnörkelten Formulierungen zu verlieren. Statt „Ich würde gerne kündigen“, sollte man besser „Hiermit kündige ich“ schreiben. Im schlimmsten Fall wird die Kündigung durch uneindeutige Formulierungen ungültig. In Ordnung und aus Höflichkeit angebracht ist es aber, sich am Ende des Schreibens kurz für die Zusammenarbeit zu bedanken.
Muster für Kündigungsschreiben
Eine Vorlage für Kündigungsschreiben kann helfen, um die richtigen Formulierungen zu wählen. Hier ein Musterschreiben für die Kündigung des Arbeitsvertrags:
[Eigener Name]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Name des Arbeitgebers]
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]
[Aktuelles Datum]
Kündigung des Arbeitsvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum [Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum.
Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
[Handschriftliche Unterschrift]
Kann ich den Chef darum bitten, mir zu kündigen?
Im Normalfall will man eine Kündigung durch den Chef vermeiden und selbst die Kündigung aussprechen. In manchen Fällen kann es aber sinnvoll sein, sich kündigen zu lassen. Weil Arbeitnehmer mit ihrer Kündigung die anschließende Arbeitslosigkeit selbst verursachen, droht durch die Arbeitsagentur eine bis zu dreimonatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Das lässt sich auf verschiedenen Wegen umgehen, zum Beispiel indem nachgewiesen wird, dass man einer Kündigung durch den Chef zuvorgekommen ist oder schwerwiegende Gründe vorliegen. Außerdem kann man sich kündigen lassen, denn dann verursacht der Chef die Arbeitslosigkeit. Auffliegen darf das allerdings nicht.
Eine durch Fehlverhalten absichtlich provozierte Kündigung durch den Chef ist ebenfalls riskant, da man so die eigene Reputation gefährdet und bei zukünftigen Jobinterviews möglicherweise schlechtere Chancen hat.