Corona-Chaos in den Bundesländern: Wann gilt man denn nun als „geboostert“?

Jedes Bundesland handhabt die 2G-plus-Regelung derzeit anders.

Jedes Bundesland handhabt die 2G-plus-Regelung derzeit anders.

Überall, wo die 2G-plus-Regel gilt, muss man geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein. Wer allerdings als geboostert gilt, kann von der Testpflicht befreit werden. Biontech, Moderna, Johnson & Johnson – wann der Status gültig ist, ist in der Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes festgeschrieben. Ein Überblick:

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Wir haben diesen Artikel am 17. Januar aktualisiert.

Baden-Württemberg

Bei wem die Grundimmunisierung länger als drei Monate zurückliegt, der muss sich in Baden-Württemberg testen lassen, um Zutritt zu bekommen, wo 2G plus gilt. Die Ausnahme: Man lässt sich noch einmal boostern – mit den Impstoffen von Biontech oder Moderna. 15 Tage nach der Gabe fällt die Testpflicht weg. Wer eine Erstimpfung mit dem Mittel von Johnson & Johnson erhalten hat, benötigt ebenfalls eine weitere Dosis mit einem mRNA-Impfstoff, um als geboostert zu gelten. Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat und danach zweimal geimpft wurde, gilt auch als geboostert.

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Bayern

Auch in Bayern befreit der Booster von der Testpflicht – und zwar neuerdings nicht mehr nach 14 Tagen, sondern bereits direkt nach der Gabe der Auffrischungsdosis. Für Menschen, die mit dem Vakzin von Johnson & Johnson grundimmunisiert wurden, gilt eine Sonderregel. Hier braucht es zwei weitere Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff. Empfohlen wird dabei die erste vier Wochen nach der Impfung mit Johnson & Johnson, die zweite frühestens drei Monate später.

Ebenfalls als geboostert gelten jene Personen, die sich mit Corona infiziert haben und in der Folge zwei Impfungen erhalten haben. Wer sich vier Wochen nach der Erstimpfung infiziert und drei Monate nach Genesung die Zweitimpfung erhält, hat auch den Booster-Schutz. In Bayern gilt außerdem: Eine Durchbruchs­infektion ersetzt die Auffrischungs­impfung. Wer also zweifach geimpft trotzdem an Corona erkrankt ist, gilt als geboostert.

Berlin und Brandenburg

Auch in Berlin gelten nach einer Grundimmunisierung mit den Stoffen von Biontech, Moderna oder Astrazeneca diejenigen als geboostert, die danach eine Auffrischungsdosis mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Bei Johnson & Johnson gilt man als geboostert, wenn man frühestens 28 Tage nach der Erstimpfung eine Auffrischung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten hat.

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Ist man ohne vorherige Impfung an Corona erkrankt und hat mindestens drei Monate nach der Grund­immunisierung die Auffrischungs­impfung erhalten, gilt man als geboostert. Wer zweimal geimpft, aber nach einem Impf­durchbruch von Corona genesen ist, kann sich drei Monate nach nachgewiesener überstandener Infektion boostern lassen. Die gleichen Regeln gelten in Brandenburg.

Bremen

Wer in Bremen Kinos oder Kneipen besuchen möchte, braucht ebenfalls einen negativen Test, wenn man nicht als geboostert gilt. Drei Monate nach der Grundimmunisierung verfällt der Status. Man erreicht ihn wieder, wenn man nach der Grundimmunisierung mit den Mitteln von Biontech, Moderna oder Astrazeneca eine Auffrischungsdosis mit einem mRNA-Impfstoff erhält. Mit Johnson & Johnson Geimpfte benötigen auch eine Auffrischung mit einem mRNA-Impfstoff, um aus der Testpflicht zu fallen. Genesene brauchen keinen Testnachweis, wenn ihre Krankheit noch nicht länger als drei Monate zurückliegt. Ansonsten benötigen auch sie eine Auffrischimpfung mit den Impfstoffen von Biontech oder Moderna.

Hamburg

Jeder, der vollständig geimpft wurde und noch dazu eine Auffrischungs­impfung bekommen hat, gilt in Hamburg als geboostert. Das heißt: Bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und Astrazeneca braucht man drei Impfdosen für den Booster-Schutz, mit Johnson & Johnson geimpfte Personen benötigen eine weitere Dosis mit einem mRNA-Impfstoff. Eine Frist nach der Gabe gibt es nicht, der Status gilt sofort. Wer nach einer vollständigen Impfung infiziert und genesen ist und einen Nachweis darüber hat, hat den gleichen Status wie nach einer Auffrischungsimpfung. Die Testpflicht entfällt – für höchstens sechs Monate.

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Hessen

In Hessen gelten erst einmal, wie in allen anderen Bundesländern auch, alle als geboostert, die nach zweimaliger Impfung mit den Impfstoffen von Astrazeneca, Biontech und Moderna eine dritte Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben. Auch jene, die die Grund­immunisierung durch eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson und nun eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bekommen haben, gelten als geboostert. Wer vor der zweiten Impfung an Covid-19 erkrankt ist und dann die zweite Dosis erhalten hat, gilt in Hessen ebenfalls als geboostert. Wer doppelt geimpft ist und genesen, ebenfalls. Maximal drei Monate hat man Zugang ohne Testnachweis, wenn man frisch doppelt geimpft oder genesen ist - aber nur drei Monate lang ab Tag der Zweitimpfung oder des positiven PCR-Tests.

Mecklenburg-Vorpommern

Wer eine Auffrischungs­impfung gegen Corona bekommen hat, braucht sich auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht testen lassen, um Zugang zu beispielsweise Restaurants und Kinos zu bekommen. Das gilt für alle mit den Mitteln von Biontech, Moderna und Astrazeneca dreifach Geimpften, aber auch für solche, die ihre Erstimpfung mit Johnson & Johnson und dann eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben. Direkt nach der Impfung gilt die Befreiung von der Testpflicht.

Niedersachsen

In Niedersachen gelten Personen direkt nach der Auffrischungs­impfung mit einem mRNA-Impfstoff als geboostert. Für Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson bekommen haben, gilt eine weitere Impfung mit Biontech oder Moderna als ausreichend, um die Testpflicht entfallen zu lassen. Ebenfalls von der Testpflicht befreit sind Genesene, die bereits eine Booster-Impfung bekommen haben und vollständig Geimpfte, die eine Durchbruchsinfektion hatten.

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Nordrhein-Westfalen

Auch in Nordrhein-Westfalen sind klassischer­weise alle mit den Vakzinen von Biontech, Moderna und Astrazeneca dreifach geimpften Personen von der Testpflicht befreit – und das sofort nach der Injektion. Wer eine Impfung mit dem Mittel von Johnson & Johnson erhalten hat, braucht neuerdings zwei weitere Auffrischungen mit Biontech oder Moderna, um von der Testpflicht befreit zu werden. Wer zweifach geimpft ist, wird auf Zeit von der Testpflicht ausgenommen – und zwar wenn die Impfung mehr als 14 und weniger als 90 Tage zurückliegt.

Wer genesen ist, wird zwischenzeitlich Geboosterten gleichgestellt und von der Testpflicht ausgenommen – wenn der Nachweis über die Infektion mehr als 27 Tage und weniger als 90 zurückliegt. Danach braucht es auch in diesem Fall die Auffrischimpfung. Von der Testpflicht befreit ist auch, wer doppelt geimpft ist und sich danach mit Corona infiziert hat.

Rheinland-Pfalz

Von der Testpflicht befreit werden in Rheinland-Pfalz alle Personen, die eine Auffrischungs­impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben: nach zweifacher Impfung mit den Mitteln von Biontech, Moderna und Astrazeneca oder nach einer Impfung mit Johnson & Johnson. Sie entfällt auch für frisch Geimpfte und Genesene – allerdings darf das nicht länger als drei Monate zurückliegen. Geimpfte Genesene brauchen auch keinen Test.

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Saarland

Auch im Saarland brauchen alle keinen Testnachweis, die vollständig geimpft wurden und noch dazu eine Auffrischungs­impfung bekommen haben. Mit Biontech, Moderna oder Astrazeneca Grundimmunisierte brauchen eine weitere Dosis mit einem mRNA-Impfstoff, mit Johnson & Johnson Geimpfte ebenfalls. Sofort nach der Gabe ist man von der Testpflicht befreit. Man gilt auch als geboostert, wenn man genesen ist und zwei Impfungen erhalten hat. Als nicht geboostert gilt man hingegen, wenn man vollständig geimpft ist und sich danach mit dem Coronavirus infiziert hat – also ein sogenannter Impf­durchbruch.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt müssen sich alle Menschen, egal, ob geboostert oder genesen, trotzdem weiterhin testen lassen.

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Sachsen

In Sachsen hingegen gelten Personen, die dreimal mit den Impfstoffen von Biontech, Moderna oder Astrazeneca geimpft wurden, sowie solche, die nach ihrer Impfung mit Johnson & Johnson eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, als von der Testpflicht ausgenommen. Ebenfalls als geboostert gelten Personen, die doppelt geimpft wurden und eine Durchbruchsinfektion hatten. Auch vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt, sind ausgenommen.

Schleswig-Holstein

Wer nach der Grund­immunisierung mit den Mitteln von Biontech, Astrazeneca und Moderna in Schleswig-Holstein eine Auffrischungs­impfung erhalten hat, gilt als von der Testpflicht bei 2G plus ausgenommen. Ebenso Personen, die frisch doppelt geimpft oder genesen sind oder doppelt geimpft und genesen – für drei Monate. Für Johnson & Johnson gilt: Eine Auffrischungsdosis reicht nicht aus, um auf den Test zu verzichten. Es braucht noch eine weitere mit einem mRNA-Impfstoff.

Thüringen

In Thüringen wird man nach zweimaliger Impfung mit den Impfstoffen von Astrazeneca, Biontech und Moderna und einer Booster-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff von der Testpflicht befreit. Auch jene, die die Grund­immunisierung durch eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson erhalten und nun eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, gelten als geboostert. In beiden Fällen gilt der Schutz aber erst ab dem 15. Tag nach der Auffrischungs­impfung.

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