Gericht verbietet Zigarettenpausen im Job – diese fünf Urteile sollten Raucher auch noch kennen
:format(webp)/cloudfront-eu-central-1.images.arcpublishing.com/madsack/RIZO6YP3R5BDHK26PZPQVH4KPY.jpeg)
Ein Mann raucht eine Zigarette.
© Quelle: Robert Schlesinger/zb/dpa
Hannover. Achtung, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Mit dem Zigarettenpäuschen zwischendurch kann es in der Firma bald vorbei sein. Spätestens dann, wenn Arbeitgeber dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock kennen.
Die Richter in der Hansestadt entschieden Anfang Mai, dass Rauchverbote in Firmen zwar grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Doch wenn der Arbeitgeber zusätzlich festlegt, dass die Belegschaft nur in den tariflichen Pausen zur Zigarette greifen darf, kann die Arbeitnehmervertretung kein Veto einlegen. (Az. 5 TaBV 12/21)
Der Arbeitgeber, so die Richter, sei nicht verpflichtet, Arbeitsunterbrechungen zu dulden. Vielmehr habe die Belegschaft während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Dass es immer enger für Raucherinnen und Raucher auch in privaten Bereichen wird, beweisen weitere Urteile aus den zurückliegenden Jahren, die es in sich haben.
Hier ein Überblick:
Rauchen am Fenster
Das Landgericht Berlin urteilte 2017 (Az. 65 S 362/16), dass ein Mieter wegen Geruchsbelästigung in einem darüberliegenden Schlafzimmer nicht während der Nachtzeit aus dem Zimmerfenster rauchen darf. Dem Mieter, der unter der Geruchsbelästigung leidet, steht das Recht zur Mietminderung von 3 Prozent zu.
Die Richter räumten zwar ein, dass das Rauchen in der selbst genutzten Wohnung grundsätzlich zum Mietgebrauch gehöre. Niemand dürfe auch davon ausgehen, dass in einem Haus ausschließlich Nichtraucher wohnten und kein Nikotingeruch auftrete. Wenn Nikotingeruch jedoch die Nachtruhe störe, liegt der Fall anders. Dies stelle eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache in Ruhezeiten dar.
Daher sei es zumutbar, dass die rauchende Mieterin während der Nachtzeit nicht aus ihrem Fenster rauche, sondern einen anderen Ort in der Wohnung aufsucht.
Rauchen auf dem Mieterbalkon
Der Bundesgerichtshof entschied 2015 (Az. V ZR 110/14), dass Raucherinnen und Raucher sich zu bestimmten Zeiten auch auf dem Balkon beim Qualmen einschränken müssen. Wenn sich Mieterinnen und Mieter durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch beeinträchtigt fühlen oder Gefahren für ihre Gesundheit fürchten, dann können sie vom Mieter des tiefer gelegenen Balkons verlangen, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen.
Rauchen auf dem Eigentumsbalkon
Auch Eigentum entpflichtet Raucherinnen und Raucher nicht von ihrer Rücksicht auf Nichtraucher. Das entschied 2014 das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-09 S 71/13).
Der Fall: Einen Wohnungseigentümer störte Zigarettenrauch vom Balkon eines regelmäßig paffenden Nachbarn, weil der Rauch durch das Fenster in sein Schlafzimmer eindrang. Der Raucher ließ sich nicht bitten, auf seinem anderen Balkon zu rauchen, wo eine Belästigung ausgeschlossen wäre. Grund der Ablehnung: Er müsse dann ja erst durch das Gästezimmer gehen.
Die Richter bejahten den Unterlassungsanspruch des klagenden Wohnungseigentümers. Das Ausweichen auf den anderen Balkon wäre zumutbar. Wenn das Gästezimmer bewohnt würde, könne der Wohnungsinhaber entweder bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür gehen.
Rauchen nach Zeitplan
Das Landgericht Dortmund entschied 2017: Ein Ehepaar in einer Reihenhaussiedlung darf nur noch im Dreistundentakt außerhalb ihrer Wohnung rauchen. Rauchverbot gilt von 6 bis 9 Uhr, von 12 bis 15 Uhr sowie von 18 bis 21 Uhr und von 0 bis 3 Uhr (Az. 1 S 451/15). Wie ist es dazu gekommen?
Auch hier hatten sich Nachbarn belästigt gefühlt, wenn das Ehepaar im Garten und auf der Terrasse nahezu ununterbrochen rauchte. Den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Rauchimmission über das in Paragraph 906 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Maß hinaus gehe. Dem rauchenden Ehepaar drohen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in Wiederholungsfällen bis zu zwei Jahren Haft.
Rauchen hinterm Steuer
Im Auto dürfen die Deutschen – im Gegensatz zu anderen Nationen in Europa – hinterm Steuer rauchen, selbst wenn Kinder an Bord sind. Teuer werden kann es trotzdem, denn bei Unfällen kann die Zigarette des Fahrenden eine Rolle spielen. Raucherinnen und Raucher könnten sich zum Beispiel wegen grober Fahrlässigkeit verantworten müssen.
Das Herausschnipsen einer brennenden Zigarette aus dem Fahrzeugfenster verschmutzt zunächst die Umwelt – was ein Verwarnungsgeld von 20 bis 50 Euro kosten kann. Erschrickt dadurch jedoch ein Motorradfahrer oder eine -fahrerin nicht nur, sondern stürzt und verletzt sich in der Folge, droht dem Raucher oder der Raucherin eine Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Verursacht die rauchende Person Waldbrände und stirbt dabei ein Mensch, sind auch Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung möglich.
Laden Sie sich jetzt hier kostenfrei unsere neue RND-App für Android und iOS herunter