Stadien leer, dafür Opern voll – diese kuriosen Corona-Regeln gelten in manchen Regionen

Ein Schild weist vor einer Ampel an einem Kaufhaus auf die geltende 2G-Regel hin.

Ein Schild weist vor einer Ampel an einem Kaufhaus auf die geltende 2G-Regel hin.

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie kämpft Deutschland immer wieder mit einem Flickenteppich, was die Regeln in den einzelnen Bundesländern angeht. Mal geht es um Kontakt­beschränkungen, mal um die Öffnung oder Schließung von Geschäften oder Kultur­einrichtungen. Nicht immer sind alle Entscheidungen auf den ersten Blick nachvollziehbar, manche wirken auf ihre Art sogar sehr kurios: wenn zum Beispiel mehrere Tausend Musik­liebhaber in einer Kulturstätte zusammen­sitzen dürfen, wenige Meter weiter aber eine Fußball­mannschaft draußen vor leeren Rängen spielt. Ein kleiner Überblick:

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Hamburg: Geisterspiele, aber fast voll besetzte Elbphilharmonie

Der Hamburger Senat hat am Dienstag beschlossen, alle Profisport­ereignisse ohne Zuschauer und Zuschauerinnen auf den Rängen stattfinden zu lassen. Das heißt, dass der HSV und St. Pauli sowie die Vereine der Hallensportarten ganz ohne Publikum auskommen müssen. Für Amateure gilt das allerdings nicht. Zu nicht professionellen Spielen dürfen weiter bis zu 1000 Personen kommen.

So weit zum Sport. Für die Kultur gelten in Hamburg andere Richtlinien – bis auf ein ausgereiftes Hygiene­konzept (Mundschutz­pflicht und künftig 2G plus) nämlich fast keine. In der Elb­philharmonie dürfen 2000 Menschen Platz nehmen. Insgesamt passen dort 2100 Menschen hinein, was eine erlaubte Auslastung von 95 Prozent bedeutet – in einem Innenraum.

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Der Hamburger Senat begründet seine Entscheidung zu Geisterspielen damit, dass Profi­sportereignisse „überregionale Veranstaltungen“ seien, die zu Reiseverkehr führen würden. Dazu, dass in der Elb­philharmonie fast vor komplett gefüllten Zuschauer­rängen gespielt werden darf, äußerte sich der Senat nicht.

Hannover: Tanzen verboten, Sex erlaubt

Discos, Clubs und Shishabars müssen wegen der niedersächsischen Corona-Regeln bis mindestens Mitte Januar geschlossen bleiben. Das gilt nicht für Swingerclubs, die sich in Hannover und der Region befinden – diese dürfen geöffnet bleiben.

Der Grund: Weil in Swingerclubs auch Essen und Getränke serviert werden, fallen sie unter die Corona-Regeln für Gastronomie­betriebe. Das bestätigt Christoph Borschel, Sprecher der Region Hannover, der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ (HAZ). In Swingerclubs gälten wie in Restaurants die 2G-plus-Regel und eine FFP2-Masken-Pflicht. Die Maske dürfe nur beim Essen abgenommen werden. Auch Tanzen ist verboten, Sex dafür erlaubt – allerdings nur mit Maske.

Schleswig-Holstein: Clubs weiterhin geöffnet

Über Weihnachten und Silvester durften Clubs in Schleswig-Holstein geöffnet bleiben und sind es auch jetzt noch – das war und ist in keinem anderen Bundesland der Republik so. Bis zum 28. Dezember war der Eintritt mit Maskenpflicht und 2G-plus-Regelung erlaubt. Erst ab da an durften die Clubs nur noch mit 50 Prozent Auslastung öffnen.

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Das Nachbarland Hamburg machte seine Diskotheken beispiels­weise schon am 22. Dezember dicht. Die Folge in Schleswig-Holstein: In mehreren Diskotheken unter anderem in Henstedt-Ulzburg, Bad Segeberg, Trittau und Kiel hatten sich an den Weihnachts­tagen mehrere Besucher mit der Omikron-Variante des Coronavirus infiziert, Hunderte Feiernde mussten in Quarantäne, berichten die „Lübecker Nachrichten“ (LN).

Warum war das überhaupt möglich? Schleswig-Holstein habe den Beschluss der jüngsten Bund-Länder-Beratungen umgesetzt, sagte eine Sprecherin des Kieler Sozial­ministeriums den „LN“. Demnach konnten diejenigen Länder, die nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite von der Länder­öffnungs­klausel Gebrauch gemacht haben, Clubs und Diskotheken schließen und Tanz­veranstaltungen verbieten. „Schleswig-Holstein gehörte mit dem seinerzeit bundesweit geringsten Infektions­geschehen nicht dazu. Das Instrument der Schließung bestimmter Einrichtungen stand hier daher nach dem Bundes­infektions­schutz­gesetz nicht zur Verfügung“, erklärte die Sprecherin.

Seit Dienstag reicht ein negativer Schnelltest nicht mehr aus. Nun muss ein höchstens 24 Stunden alter negativer PCR-Test vorgezeigt werden.

München: Media Markt will 2G-Regelung umgehen

Seit Anfang Dezember dürfen Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, nicht mehr überall einkaufen, außer bei den sogenannten Grund­versorgern (beispielsweise Supermärkte und Drogerien). Das gilt aber nicht für einen Media Markt in München – der heißt trotz der geltenden Regelung alle Personen willkommen. Über die Hintergründe äußerte sich die Pressestelle nicht, berichtet „Focus Online“.

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„Ab sofort können Sie in unserem Markt ohne Vorlage eines Impfausweises oder negativen Corona-Tests einkaufen“, hieß es dem Bericht zufolge in einer E-Mail, die am Montagabend an Clubmitglieder des Unternehmens verschickt wurde. „Um Ihnen ein komfortables und sicheres Einkaufs­erlebnis zu gewährleisten, passen wir unser Hygiene­konzept fortlaufend den aktuellen Gegebenheiten an.“

Die Mitarbeiter sprechen laut „Focus Online“ von einer Sonder­genehmigung, die die zuständige Behörde allerdings dementiert. „Das Kreis­verwaltungs­referat hat im Rahmen seiner regelmäßigen Kontrollen vor Ort festgestellt, dass in mehreren Filialen von Media Markt Kontrollen von 2G-Nachweisen nicht stattfinden.“ Auch bei Saturn in München seien Fälle entdeckt worden, obwohl die Filialen der beiden Unternehmen nach Infektions­schutz­gesetz dazu verpflichtet sind. Das Kreis­verwaltungs­referat prüfe nun, ob Bußgelder ausgesprochen werden.

Bayern: Spielwaren sind Grundversorgung

Ein weiteres Beispiel aus Bayern: Spielzeug­läden in Bayern dienen genauso wie Buch­handlungen oder Blumenläden der Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen damit auch nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof Mitte Dezember entschieden.

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Die Staats­regierung hatte als Ausnahmen von der 2G-Regel einerseits Läden der eindeutig notwendigen Grund­versorgung wie Lebensmittel­geschäfte und Apotheken aufgezählt – andererseits aber auch Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachts­baum­verkäufer, die eindeutig nicht zur täglich notwendigen Grund­versorgung gehören. Für Kinder aber hätten Spielzeugläden – zumal in der Weihnachtszeit – mindestens die gleiche Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnitt­blumen und Gartengeräte, erklärten die Richterinnen und Richter nun. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungs­text noch der Begründung zu entnehmen.

RND/nis mit dpa

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