Gesetze einhalten: Scholz pocht auf Umsetzung der Teil-Impfpflicht
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Bundeskanzler Olaf Scholz pocht auf die Umsetzung der Teil-Impfpflicht durch die Bundesländer.
© Quelle: Tim Schaarschmidt/RND
Berlin. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) pocht auf die Umsetzung der umstrittenen Corona-Impfpflicht für Personal in Pflegeheimen und Kliniken durch die Länder. „Wir gehen davon aus, dass Gesetze eingehalten werden“, sagte Scholz nach Angaben des stellvertretenden Regierungssprechers Wolfgang Büchner am Mittwoch in Berlin.
Dies sei „einer der Vorzüge des deutschen Rechtssystems“. Büchner verwies auf die gültige Gesetzesregelung, die von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Die Länder hätten den Bund explizit gebeten, diese Impfpflicht als zusätzlichen Schutz für gefährdete Gruppen einzuführen. Für die Umsetzung seien die Länder zuständig.
Bund signalisiert Gesprächsbereitschaft
Bayern hat angekündigt, den Vollzug de facto auszusetzen. Die CDU fordert ein bundesweites Aussetzen der Teil-Impfpflicht. Diese sieht vor, dass Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken bis 15. März Nachweise als Geimpfte oder Genesene vorlegen müssen - oder ein Attest, nicht geimpft werden zu können.
Arbeitgeber müssen die Gesundheitsämter informieren, wenn das nicht geschieht. Diese können die Beschäftigung dort dann untersagen. Der Bund signalisierte erneut Gesprächsbereitschaft, um „eine einheitliche und pragmatische Vorgehensweise“ sicherzustellen, wie Büchner deutlich machte.
Gesundheitsämter haben Ermessensspielraum
Das Bundesgesundheitsministerium erläuterte, den Gesundheitsämtern werde ausdrücklich ein gewisser Ermessensspielraum gelassen. Dabei gehe es um individuelle Klärungen je nach Lage in der Einrichtung etwa zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auch an anderen Stellen. Dies könne der Bund nicht pauschal klären. Sollte es bei den Ländern weiteren Abstimmungs- oder Klärungsbedarf geben, „würden wir uns dem nicht verschließen“, sagte ein Sprecher.
Das Sozialministerium erläuterte, dass arbeitsrechtliche Fragen, die sich an mögliche Verbote zum Betreten von Einrichtungen anschließen, meist individuelles Recht im Einzelfall darstellten. So könne etwa zu prüfen sein, ob Beschäftigte schuldhaft gehandelt haben.
RND/dpa