Proteste gegen Corona-Maßnahmen: Schützt die Versammlungsfreiheit die „Spaziergänge“?

Am vergangenen Montag demonstrierten in Magdedurg Menschen gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen. (Archivbild)

Am vergangenen Montag demonstrierten in Magdedurg Menschen gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen. (Archivbild)

Karlsruhe. Die Versammlungsfreiheit ist in der Demokratie ein hohes Gut. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 8 „das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Eine Genehmigung braucht es also generell nicht.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Bei „Versammlungen unter freiem Himmel“ sind aber Beschränkungen möglich. Diese sind im Versammlungsgesetz des Bundes geregelt; einige Länder haben eigene Gesetze. Das Bundesgesetz sieht vor, dass Versammlungen im Freien mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vom Veranstalter bei den Behörden angemeldet werden müssen. Das soll sicherstellen, dass zum Beispiel der Verkehr umgeleitet werden kann oder die Polizei auf mögliche Gegendemonstranten vorbereitet ist.

Spontanversammlungen haben keine Anmeldepflicht

Eine Ausnahme sind sogenannte Spontanversammlungen. Damit ist gemeint, dass sich Menschen aus einem aktuellen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter zusammenfinden. Hier gilt keine Anmeldepflicht.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Eine Versammlung kann laut Gesetz verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung „unmittelbar gefährdet ist“. Ein Verbot darf aber immer nur das letzte Mittel sein. Auch in der Corona-Pandemie gilt, dass zuerst geprüft werden muss, ob der Infektionsgefahr durch mildere Auflagen begegnet werden kann. Beispielsweise können die Behörden vorschreiben, dass alle untereinander Abstand halten oder Schutzmasken tragen müssen.

Behörden sehen „Spaziergänge“ als Versuch, Auflagen zu umgehen

Bei Verstößen kann die Polizei Teilnehmer von der Versammlung ausschließen oder diese ganz auflösen. Es drohen Geldbußen. Der Veranstalter oder Leiter kann sich sogar strafbar machen und zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden.

In den „Spaziergängen“ der Gegner der Corona-Maßnahmen sehen die Behörden einen Versuch, die Anmeldepflicht zu umgehen, um keine Auflagen zu bekommen: Das Ganze soll so wirken, als sei es gar keine Demonstration oder als habe sich diese spontan ohne Organisator gebildet. Tatsächlich gibt es vorher aber Aufrufe in sozialen Netzwerken wie im Messenger-Dienst Telegram. Einige Kommunen sind deshalb dazu übergegangen, solche Versammlungen per Allgemeinverfügung ganz zu verbieten. Angemeldete Versammlungen bleiben möglich.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

RND/dpa

Mehr aus Politik

 
 
 
 
 
Anzeige
Anzeige
Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt von Outbrain UK Ltd, der den Artikel ergänzt. Sie können ihn sich mit einem Klick anzeigen lassen.

 

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

Letzte Meldungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Spiele entdecken