BGH-Urteil

Wohnungseigentümer müssen sich Versicherungs­selbstbehalt teilen

Wohnungseigentümer können verpflichtet sein, einen Schaden in der Anlage gemeinschaftlich mitzubezahlen, der nur eine einzige fremde Wohnung betrifft (Symbolbild).

Wohnungseigentümer können verpflichtet sein, einen Schaden in der Anlage gemeinschaftlich mitzubezahlen, der nur eine einzige fremde Wohnung betrifft (Symbolbild).

Karlsruhe/Köln. Wohnungseigentümer können verpflichtet sein, einen Schaden in der Anlage gemein­schaftlich mitzubezahlen, der nur eine einzige fremde Wohnung betrifft. Eine solche Regelung bei der Gebäude­versicherung sei grundsätzlich rechtmäßig, urteilte der Bundes­gerichtshof (BGH) am Freitag. Eine höhere Selbstbeteiligung bedeute niedrigere Versicherungs­beiträge, und davon profitierten alle. Also müssten auch alle gemeinsam die Kosten tragen. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter gilt auch nichts anderes, wenn der Selbstbehalt wegen ungewöhnlich häufiger Schäden zwangsweise so hoch angesetzt ist: Auch dann hätten alle etwas davon, dass die Anlage überhaupt versichert sei.

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Anderer Verteilungs­schlüssel könnte gerecht­fertigt sein, falls es bauliche Unterschiede gibt

Eine Wohngebäude­versicherung tritt ein, wenn ein Haus beschädigt oder ganz zerstört wird. Abgesichert sind üblicherweise Schäden durch Leitungs­wasser, Feuer und durch Natur­gefahren wie Sturm und Hagel.

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Im konkreten Fall ging es um eine große Anlage in Köln mit sehr vielen kleineren Wohnungen und einer großen Gewerbeeinheit. In den Wohnungen treten wegen mangelhafter Leitungen sehr oft Wasserschäden auf. Die Eigentümer der Gewerbeeinheit müssen wegen ihres hohen Flächenanteils besonders viel zahlen, obwohl sie nach eigenen Angaben noch nie einen Wasserschaden hatten. Ein anderer Verteilungsschlüssel könnte laut BGH gerechtfertigt sein, falls es bauliche Unterschiede gibt. Das Kölner Landgericht muss das nun noch einmal prüfen.

RND/dpa

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