War der Promistatus ein Nachteil für Becker?
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Promianwalt Paul Vogel (r.) ordnet das Urteil gegen Boris Becker ein.
© Quelle: IMAGO/RND
London/Hannover. Zwei Jahre und sechs Monate Haft für Boris Becker, die Hälfte davon muss er absitzen: Dieses Urteil fällte die Londoner Richterin Deborah Taylor im Southwark Crown Court am Freitagnachmittag. Doch wie ist das Urteil einzuordnen? Welche Rolle spielte die Richterin? Und wie geht es nun mit Deutschlands früherem Tennisass weiter? Das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) hat mit Promianwalt Paul Vogel gesprochen. Er ist Experte für englisches Recht und leitet eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Berlin sowie weiteren Niederlassungen in München, London und Zürich.
Herr Vogel, wie ordnen Sie das Urteil gegen Boris Becker ein?
Das Urteil auf zwei Jahre und sechs Monate manifestiert jetzt leider nicht seine Hoffnung, dass er eine Bewährungsstrafe bekommt. Das war ja bis zuletzt komplett offen, und es hätte auch klappen können. Aber es war dann leider, wie auch von mir schon befürchtet, doch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Das Hauptproblem war sicherlich, dass ihm die Richterin auch fehlende Demut vorgeworfen hat. Es wurde ja von der Verteidigung noch einmal ganz, ganz klar geäußert: Er habe alles verloren, er habe nichts mehr – weder sein Renommee noch Geld. Er sei kein schlechter Mensch.
Wie hat die Richterin darauf reagiert? Ist sie ihrem harten Ruf gerecht geblieben?
Die Richterin, die ja als knallhart gilt, hat dazu nur gesagt, das möge alles sein. Sie habe es zur Kenntnis genommen. Aber: Becker hätte nach seinem Schuldspruch 2002 in München die Chance gehabt, sich zu bessern. Er habe den Warnschuss nicht gehört, und das werde ihm jetzt zum Verhängnis. Es wurde dann noch ausgeführt, wie viel Geld verloren gegangen sei und dass er ans Firmenkonto gegangen ist.
Sie hat dann auch die strafbare Variante noch etwas verschärft. Sie hat dann von Geldwäsche, Betrug und Hinterziehung im Rahmen der Insolvenz gesprochen. Also da muss man schon sagen, sie hat zwar vom Strafrahmen nicht alles ausgeschöpft, aber sie hat von den Tatbeständen her schon das volle Programm gefahren.
Als Höchststrafe standen sieben Jahre im Raum: Hat Becker am Ende Glück oder Pech mit dem Urteil gehabt?
Die Wahrheit liegt irgendwo zwischendrin. Also es ist schon richtig: Rein juristisch ist der Strafrahmen für jeden einzelnen Fall bis zu sieben Jahre. Er hätte rein theoretisch schon für jede übrig gebliebene Einzeltat die Höchststrafe bekommen können. Aber in der Praxis in England gibt es ja dieses „Case Law“. Das heißt, man schaut, welche vergleichbaren Urteile es schon gab. Das hat wesentlich mehr Bedeutung als in Deutschland. Und da muss man sagen: Da bekommt man für solche Taten natürlich nicht pro Tat sieben Jahre. Und insgesamt gibt es dann auch noch mal einen „Mengenrabatt“. Da ist das, was er jetzt bekommen hat, nicht so ganz drakonisch wie es hätte werden können. Es ist aber eben auch leider nicht die erwartete Bewährungsstrafe.
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© Quelle: RND
Die Richterin hatte von Anfang an betont, dass es bei ihr keinen „Promibonus“ geben werde. Hat sie das eingehalten?
Ja. Man könnte sich jetzt auch die Frage stellen: Hat sie das vielleicht umgekehrt negativ berücksichtigt? Sie hat zwar nach außen den Schein gewahrt, indem sie gesagt hat: Betrachten Sie ihn wie ein weißes Blatt Papier, wie jemanden, der nicht bekannt ist. Sie selber gab ja auch den Anschein, als würde Sie den Fall völlig neutral betrachten. Aber es gibt so ein paar Signale, die er gesetzt hat, die einfach nicht so gut rüberkamen. Als Beispiel diese Tasche, die er bei Harrods noch gekauft hat oder Ähnliches, die er vielleicht auch mal symbolischerweise irgendwo anders hätte kaufen können.
Es wirkte einfach nicht so demütig. Vom Gefühl her hat die Richterin schon durchscheinen lassen: Dir zeige ich es jetzt mal! Aber aktuell weiß man da noch zu wenig, aber: Es spricht schon einiges dafür, dass ihm das Promidasein leider eher geschadet hat.
Gibt es noch Chancen auf Revision oder eine frühzeitige Entlassung?
Die hat er. Er muss das Urteil auf gar keinen Fall komplett absetzen, das hat die Richterin auch schon kommuniziert. Aber die wesentlich sinnvolle Frage, die er sich stellen muss, ist, ob er gegen dieses Urteil vorgehen will. Er kann sowohl gegen die Verurteilung selber als auch gegen das Strafmaß vorgehen und in beiden Punkten die zweite Instanz beschreiten.
Wenn man sich ordentlich vorbereitet und das wirklich ganz differenziert aufarbeitet, nach Verfahrensfehlern sucht, dann vielleicht auch das äußere Verhalten etwas symbolisch ändert – zum Beispiel diese Demut nach außen trägt, die das Gericht offenbar nicht gesehen hat –, dann kann man sich schon vorstellen, dass man vielleicht auch bei der Würdigung etwaiger Verfahrensfehler in zweiter Instanz etwas gnädiger an die Sache rangeht.