Maskenpflicht, Tests?

Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gelten viele Corona-Regeln nicht mehr. Wer allerdings infiziert ist, muss in Innenräumen eine Maske tragen.

In Schleswig-Holstein ist die Maskenpflicht etwa im Einzelhandel abgeschafft. Auch die meisten anderen Corona-Regeln gelten nicht mehr.

Kiel. Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Schleswig-Holstein? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben.

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Mit der Aussetzung der meisten bundesweit geltenden Corona-Regelungen zum 1. März 2023 sind auch die letzten landesrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein nicht mehr notwendig, teilt die Landesregierung mit. Sie hatten bislang Ausnahmen zu den Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes geregelt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes wurde daher zum 28. Februar aufgehoben. Allerdings gibt es noch Regelungen, die sich aus bundesweiten Vorgaben ergeben.

Maskenpflicht in Schleswig-Holstein: Hier gilt sie

Das Tragen von Masken ist nur noch in wenigen Bereichen des Lebens in Schleswig-Holstein Pflicht. Geregelt wird dies durch das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG), das die Maskenpflicht bis zum 7. April 2023 nur noch in wenigen Fällen vorschreibt.

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Besucherinnen und Besuchern von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie von voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen eine Maske tragen.

Eine Maskenpflicht gilt zudem für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von folgenden Einrichtungen:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den unter den ersten vier Punkten aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen ausgeführt werden
  • Rettungsdienste

Die im Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehenen Regeln zum Tragen von Masken für Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner von Gesundheitseinrichtungen sind zum 1. März aufgehoben worden. Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr gilt seit 1. Januar 2023 nicht mehr. Auch im Fernverkehr wurde die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung aufgehoben – hier ist sie zum 2. Februar 2023 abgeschafft worden. Seit dem 20. Februar 2023 gibt es auch die fünftägige Maskenpflicht für Corona-Infizierte nicht mehr. Zudem sind die weiteren Beschränkungen für Menschen mit positivem Corona-Test weggefallen.

Die im Bundesinfektionsschutzgesetz vorgegebenen Testpflichten etwa in Krankenhäusern endeten zum 1. März 2023.

Die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können, können noch schärfere Corona-Regeln vorsehen.

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