Karlsruhe bestätigt: Sportverein durfte NPD-Funktionär ausschließen
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Akten liegen vor einem Prozess in einem Landgericht auf dem Tisch.
© Quelle: Swen Pförtner/dpa/Symbolbild
Karlsruhe. Ein NPD-Funktionär aus Schleswig-Holstein, der von seinem Sportverein ausgeschlossen wurde, ist mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag mit. Trete ein privater Amateur-Breitensportverein extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, sei das nicht zu beanstanden (Az. 1 BvR 187/21).
Der Kläger ist laut Gericht langjähriges NPD-Mitglied und war Landesvorsitzender seiner Partei. Der Verein TuS Appen hatte mehrfach erfolglos versucht, ihn auszuschließen. Schließlich wurde 2018 in die Satzung eine neue Regelung eingefügt, wonach nur Mitglied sein könne, wer sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Und weiter: „Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“ 2019 folgte der Ausschluss.
Vor den Zivilgerichten hatte sich der Mann vergeblich dagegen gewehrt. Ende 2020 urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, es gehe hier nicht nur um eine missliebige Parteimitgliedschaft. Dem Kläger sei als Landesvorsitzendem die verfassungswidrige Zielsetzung der NPD zuzurechnen. Außerdem habe er weiter die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen. Diese Entscheidung ist laut Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden.