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Mit Recht gut beraten

Wenn der Flieger nicht abhebt

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Wenn die Maschinen am Boden bleiben müssen, weil das Personal streikt, ist das ärgerlich für Passagiere. Trotz eindeutiger Rechtslage ist es für sie oft schwer, Entschädigungsansprüche durchzusetzen. FOTO: ANNE GOTHSCH

Wann haben Flugreisende Recht auf Ausgleichsleistungen?

Die Reisewelle hat begonnen und die Streiks bei Fluggesellschaften oder Fluglotsen, Bord-, Boden- oder Sicherheitspersonal häufen sich. Besonders ärgerlich: Die Streiks werden immer kurzfristiger angekündigt, sodass Passagiere kaum noch umplanen können. Fällt ein Flug aus, kann das nicht nur für Geschäftsleute richtig teuer werden. Wer etwa eine Rundreise geplant hat, hat Hotels, Mietwagen, Fährpassagen und anderes oft vorab bezahlt und bleibt dann meistens auf den Kosten sitzen.

Wurde ein Flug annulliert, steht Reisenden unter Umständen nicht nur ein Ersatzflug zu, sondern auch Kostenerstattung und Entschädigung. Laut Verbraucherzentrale gibt es dabei Folgendes zu beachten:

In der Regel können Passagiere fordern, einen oder die Ersatzflug Rückerstattung des Flugpreises verlangen. Bei einem Ersatzflug muss aber mit erheblichen Verspätungen bis hin zu mehreren Tagen gerechnet werden. Abhängig von der Wartezeit am Flughafen ist die Airline zu gewissen Betreuungsleistungen verpflichtet. Das können kostenlose Mahlzeiten und Getränke sein, aber auch die Möglichkeit für zwei kostenfreie Telefonate oder zwei E-Mails. Falls Übernachtungen bis zum Ersatzflug nötig sind, muss die Fluggesellschaft für die Unterbringung im Hotel sowie den Transfer vom und zum Flughafen sorgen.

Weigert sich die Airline, können sich Reisende selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. In diesem Fall, so rät die Verbraucherzentrale, sollten alle Belege dafür aufgehoben werden, denn die Kosten können von der Fluggesellschaft zurück gefordert werden.

Laut Fluggastrechte-Verordnung stehen Passagieren in bestimmten Fällen auch sogenannte Ausgleichsleistungen zu. Sie können zwischen 250 und 600 Euro betragen und sind abhängig von der kürzesten Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, wenn die Fluggesellschaft nachweislich rechtzeitig über die Annullierung des Fluges informiert hat (was als „rechtzeitig" gilt, wird jedoch nicht näher ausgeführt). Die Airline haftet auch dann nicht, wenn sie die Annullierung nachweislich nicht verschuldet hat und „außergewöhnliche Umstände" geltend machen kann, etwa bei generellem Startverbot, Terrorwarnung, schlechtem Wetter oder Streik der Fluglotsen oder anderer Dienstleister. Was allerdings tatsächlich als außergewöhnliche Umstände gilt, führt in der Praxis oft zum Rechtsstreit.

Die zweite Option besteht darin, auf den Flug zu verzichten und die Erstattung des Flugpreises zu fordern. Die Rückerstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Wer sich selbst um einen Ersatzflug kümmern will, sollte vorher prüfen, ob Plätze bei anderen Airlines verfügbar sind und was sie kosten, bevor er die Rückerstattung des Flugpreises verlangt und damit vom Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zurücktritt. Ein Recht auf Ausgleichsleistungen kann auch bei dieser Option bestehen, wenn die Airline nicht rechtzeitig informiert hat oder keine außergewöhnlichen Umstände geltend machen kann. Wichtig zu wissen: Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. März 2021 gilt ein Streik der eigenen Piloten und/oder des eigenen Kabinenpersonals einer Airline NICHT als außergewöhnlicher Umstand und entlastet das Unternehmen nicht von der Zahlungsverpflichtung.

Allerdings kommt es wie so oft auf den Einzelfall an, zudem gelten die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden, am besten ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Auch die Verbraucherzentrale sowie einige private Anbieter haben weitergehende Informationen zu diesem Thema und unterstützen gegebenenfalls bei der Durchsetzung der Ansprüche. ago

QUELLE: VERBRAUCHERZENTRALE - BUNDESVERBAND