300 Euro für Erwerbstätige

Die Energiepauschale kommt: Wann bekomme ich das Geld – und was muss ich dafür tun?

Ca. 150 Rentnerinnen und Rentner demonstrieren für die Gleichbehandlung bei der Energiepauschale in Hamburg.

Ca. 150 Rentnerinnen und Rentner demonstrieren für die Gleichbehandlung bei der Energiepauschale in Hamburg.

Berlin. Der September startet für Berufstätige mit einem neuen Vorstoß zur Entlastung. Um die steigenden Kosten durch Energiepreise abzufedern, erhalten Berufstätige eine einmalige Zahlung von 300 Euro. Die Energiepreispauschale – so der offizielle Name – ist allerdings steuerpflichtig. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

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Wann wird das Geld ausgezahlt?

Berufstätige erhalten das Geld ab September mit ihrem Lohn. Laut dem Bundesfinanzministerium haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Energiepauschale „in der Regel“ in dem Monat auszuzahlen. Allerdings: Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seine oder ihre Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, kann es sein, dass sich das Auszahlen in den Oktober zieht. Meldet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Lohnsteuer nur jährlich an - was der Fall ist, wenn die abzuführende Lohnsteuer unter 1080 Euro liegt - kann er oder sie sogar ganz auf das Auszahlen verzichten. Beschäftigte gehen in dem Fall aber nicht leer aus: Sie können die Pauschale in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

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Wer ist überhaupt berechtigt?

Grob gesagt: alle aktiv Erwerbstätigen. Somit fallen Rentnerinnen und Rentner oder Studierende raus, was zunächst zu heftiger Kritik führte. Mit dem milliardenschweren dritten Entlastungspaket steuerte die Ampelkoalition Anfang September jedoch nach. Auch Studierende und Rentner sollen eine Einmalzahlung erhalten. Während erstere 200 Euro ausgezahlt bekommen, erhalten Rentenbeziehende einen einmaligen Zuschuss von 300 Euro vor Abzug der Steuern.

Voraussetzung für die ursprüngliche Energiepreispauschale ist ein Wohnsitz in Deutschland und eine Erwerbstätigkeit im Jahr 2022. Anspruch haben beispielsweise:

  • Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Beamte und Beamtinnen, Auszubildende, sowie Personen, die einem Minijob nachgehen
  • (Werk)Studierende oder Studierende, die ein bezahltes Praktikum absolvieren
  • Arbeitslose Menschen, die im Laufe des Jahres 2022 irgendwann gearbeitet haben
  • Rentnerinnen und Rentner, die mit einem Nebenverdienst ihre Rente aufstocken
  • Ehrenamtliche, die eine Aufwandsentschädigung erhalten
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ansparen
  • Freiwillige im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst sowie Soldatinnen und Soldaten
  • Generell Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen beziehen: darunter fallen Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld
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Der CDU-Politiker sagte: „1000 Euro Energiegeld für die Einkommen im unteren Drittel wäre sinnvoller als 300 Euro für alle“.

Was ist mit Selbstständigen?

Auch Selbstständige haben Anspruch auf die Energiepauschale – beziehungsweise auf einen Steuernachlass. Wie der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) mitteilt, erhalten Selbstständige, die eine vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlung leisten müssen, wohl demnächst die entsprechenden Aufforderungen. Wenn alles klappe, so der VGSD, seien diese dann um die Pauschale gekürzt.

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Und Minijobs?

Hier wird es ein bisschen komplizierter. Zunächst einmal gilt, dass Minijobber und Minijobberinnen, die mehrere Stellen haben, das Geld nur im Rahmen ihres ersten Dienstverhältnisses ausgezahlt bekommen. Welcher Job das ist, müssen sie schriftlich nachweisen. Somit soll vermieden werden, dass die Pauschale mehrfach eingestrichen werden kann – was übrigens ebenso strafbar ist wie ein Arbeitsverhältnis, das nur abgeschlossen wird, um die Pauschale zu erhalten.

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Allerdings muss ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin die Pauschale nicht zahlen, wenn er oder sie für den oder die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin keine Lohnsteuer an das Finanzamt abführt. Laut der Minijobzentrale bilden „Kleinst“-Arbeitgebende nämlich eine Ausnahme: Wer beispielsweise nur Minijobber und Minijobberinnen beschäftigt, deren Verdienst pauschal in Höhe von zwei Prozent besteuert wird, muss als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Pauschale nicht auszahlen. Wie die Minijobzentrale ausführt, betrifft das meist Minijobs in Privathaushalten. In einem solchen Fall können Beschäftigte demnach allerdings ihren Anspruch über die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

Wie viel bleibt nach der Steuer?

Die 300 Euro sind steuerpflichtig. Wie viel vom Bruttobetrag abgezogen wird, hängt von der persönlichen Steuerlast ab. Durchschnittlich sind es 193 Euro, die netto bei den Beschäftigten ankommen. Das ergab kürzlich eine Antwort des Finanzministeriums auf Anfrage der Linksfraktion, die auf Grundlage des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von 54.304 Euro berechnet wurde.

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Was, wenn das Geld im September nicht da ist?

Zunächst einmal sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht verpflichtet, die Pauschale direkt im September auszuzahlen. Wer sie in den kommenden Wochen noch nicht auf dem Lohnzettel findet, muss also noch nicht unbedingt aktiv werden. Wie das Finanzministerium informiert, sollte sie allerdings spätestens bis zur Lohnsteuerbescheinigung auf dem Konto sein.

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