Urteil: Pfand muss bei Werbung nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden
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Händler dürfen nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Pfand für Getränke in Werbebroschüren gesondert ausweisen.
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Schleswig. Händler dürfen nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) Pfand für Getränke in Werbebroschüren gesondert ausweisen. Ein Verein, der die Einhaltung der Wettbewerbsregeln überwacht, hatte einen Vertreiber von Lebensmitteln verklagt, der im Herbst 2018 unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern bewarb, wie das Gericht mitteilte. Das Pfand war in die angegebenen Preise nicht eingerechnet, sondern mit dem Zusatz “zzgl. ... € Pfand” angegeben.
Der Kläger hält dies den Angaben zufolge für unzulässig. Er ist der Ansicht, dass der Gesamtpreis angegeben werden muss. Das OLG urteilte indes, dass dem Kläger ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Gegen das Urteil (Az. 6 U 49/19) wurde nach Angaben einer Gerichtssprecherin Revision am Bundesgerichtshof eingelegt.
Werbung ist nicht wettbewerbswidrig
Nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG kann die Werbung - wenn sie einer gültigen nationalen Vorschrift entspricht - auch dann nicht verboten werden, wenn die nationale Vorschrift europarechtswidrig ist und deshalb nicht mehr angewendet werden darf. Die Werbung mit der beanstandeten Preisauszeichnung sei nicht wettbewerbswidrig. Sie entspreche der Vorschrift des Paragrafen 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung (PAngV). Hierauf könne sich der Beklagte berufen - auch wenn die Vorschrift gegen Europarecht verstößt.
Die Vorschrift steht nicht mit Vorgaben aus EU-Richtlinien in Einklang. Ein Gericht darf die Vorschrift demnach nicht mehr anwenden. Dennoch sei sie geltendes Recht und deshalb für den Einzelnen bindend und von ihm zu beachten, urteilte das OLG. Die Preisauszeichnung des Beklagten entspreche somit dem, was das Recht von ihm verlange.
RND/dpa