Kommentar

Urteil zum Resturlaub: mehr Licht in der Grauzone

Offene Urlaubstage aus dem Vorjahr verfallen nur dann nach dem 31. März, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte rechtzeitig darauf hingewiesen hat.

Offene Urlaubstage aus dem Vorjahr verfallen nur dann nach dem 31. März, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte rechtzeitig darauf hingewiesen hat.

Frankfurt am Main. Das Timing könnte nicht besser sein. Denn in diesen Tagen vor dem Jahreswechsel ist das Thema in vielen Firmen topaktuell: Resturlaub. Klare Regelungen gibt es in vielen Betrieben bislang nicht. Aber häufig gilt die arbeitgeberfreundliche Regelung, dass gar keine übrig gebliebenen freien Tage ins neue Jahr mitgenommen werden dürfen oder nur fünf, aber bis Ende Januar, manchmal sogar bis Ende März.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Und Beschäftigte mit etwas Verhandlungsgeschick haben für sich Sonderregelungen herausgefeilscht. Es gibt Beschäftigte, die haben eichhörnchenmäßig Urlaubsansprüche gehortet, um sich Flexibilität für die Gestaltung der freien Zeit im neuen Jahr zu erarbeiten.

Grundsatzentscheidung bringt Licht ins Dunkel

Auf der anderen Seite kommt es Führungskräften nicht selten gelegen, dass die Arbeitnehmer auf Urlaub verzichten, denn so lässt sich Personalmangel kaschieren. Resturlaub, das ist bislang eine Grauzone im betrieblichen Geschehen.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Jetzt hellt sich diese Sphäre auf durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Prinzipiell verfällt Resturlaub nicht. Er darf theoretisch bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen gesammelt werden – eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung. Die aber zugleich in einem wesentlichen Punkt ausgehebelt wird. Wenn der Arbeitgeber seiner sogenannten Mitwirkungspflicht nachkommt.

Unbezahlbar

Unser Newsletter begleitet Sie mit wertvollen Tipps und Hintergründen durch Energiekrise und Inflation – immer mittwochs.

Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.

Weist er die Mitarbeiter auf ihre Ansprüche hin und sorgt er dafür, dass sie die Tage abfeiern können, dann können Urlaubsansprüche auch in Zukunft verjähren. Das BAG-Urteil ist ein gutes Urteil. Es zwingt beide Seite, sich zu disziplinieren. Das Horten von Urlaubstagen wird erschwert, sofern die Personalabteilung auf Draht ist. Und das Management muss zugleich dafür sorgen, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub tatsächlich nehmen können. Mit unterbesetzten Abteilungen geht das nicht.

Anzeige
Anzeige

Letzte Meldungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Spiele entdecken